1. Allgemein

Nach § 16 Maklergesetz weist die pegra immobilien treuhand gmb darauf hin, dass sie auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein kann. Die pegra immobilien treuhand gmb wird prinzipiell als „Doppelmakler“ tätig. Ist dem Empfänger ein von der Firma pegra immobilien treuhand gmb angebotenes Objekt bereits bekannt, hat dies der Empfänger unverzüglich und schriftlich z.Hd. der Geschäftsführung von der Firma pegra immobilien treuhand gmb mitzuteilen. Andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der pegra immobilien treuhand gmb bedeutet Anerkennung dieser Geschäftsbedingung.

2. Nebenkosten von Kaufverträgen

Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung. 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1% Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)

3. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen

Grundbuchseintragungsgebühr 1,2% Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,6% Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.

4. Vermittlungshonorar

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

(2) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt (z.B.: Miete statt Kauf).

(3) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

(4) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts.

(5) Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

(6) Die Höhe des Honorars bzw. die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Pacht-, Miet- oder Kaufpreis zzgl. 20% Ust.

5. Besondere Provisionsvereinbarungen § 15 

(1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.


6. Honorar bei Kaufverträgen


Die Höhe des Honorars bzw. die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Pacht-, Miet- oder Kaufpreis. Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung 1996 jeweils zzgl. 20 % USt.

bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

    bei einem Wert

Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen

Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht
oder vereinbarungsgemäß begründet ist (wird)
Unternehmen aller Art
Abgeltungen für Superädifikate auf dem Grundstück

    bis EUR 36.336,42: 4%
    von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,58: 
    EUR 1.453,46
    ab EUR 48.448,58: 3%


7. Honorar bei Bestandsverträgen 

Höchstprovision gemäß §§ 19ff IMV 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art und sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte.

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfami- lienhäuser

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter *

Mieter (nur wenn Erstauftraggeber)

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung bis zu 3 Jahren

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbe- fristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter **

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter *

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

2 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbe- fristetes Mietverhältnis

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer, höchstens jedoch 1/2 BMM

 

 

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)

Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.)

Vermieter

Mieter

Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre

3 BMM

3 BMM

Befristung auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre

3 BMM

2 BMM

Befristung kürzer als 2 Jahre

3 BMM

1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbe- fristetes Mietverhältnis

 

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertrags- dauer

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden wie die Überwälzung der Mieterprovision auf den Vermieter (§ 12 ImmMV).

 


8. Rücktrittsrechte

(1) Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

(2) Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B. auf Grund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.

(3) Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung, maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen. Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar). Angemessene Vertragsanpassung.

 

9. Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer oder Bestandgeber dem Käufer oder Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat. Der Verkäufer oder Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen "Normverbrauch" eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.